Bedarfsgegenstände können im allgemeinen Sprachgebrauch als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ bezeichnet werden. Nach der rechtlichen Definition gemäß § 2 Absatz 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind Bedarfsgegenstände unter anderem
Bei der Untersuchung von Lebensmittelbedarfsgegenständen ist hauptsächlich der Übergang von Inhaltsstoffen oder Kontaminationen (Migration) in Lebensmittel von Bedeutung.
Insbesondere folgende Untersuchungen werden zurzeit im Institut Kirchhoff Berlin an Bedarfsgegenständen durchgeführt:
Für die rechtliche Bewertung werden neben dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung auch andere, teilweise fachgebietsübergreifende gesetzliche Vorgaben, Anforderungen und Empfehlungen staatlicher Stellen herangezogen wie z. B. die EG-Verordnungen Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, sowie die EG-Verordnung Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die REACH-Verordnung, die Gefahrstoff-Verordnung, EG-Richtlinien über die Sicherheit von Spielzeug, diverse EN- und DIN-Normen.
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