Die nachfolgenden Informationen stehen auch als Download in unserem Downloadbereich unter Kundeninformationsblätter bereit.
Meldepflicht / Untersuchungspflicht
Am 11. Mai 2011 hat das Bundesministerium für Gesundheit die Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Bundesratsfassung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die novellierte Verordnung trat inzwischen (am 1. November 2011) in Kraft. Danach müssen Großanlagen nun auch in Wohngebäuden zur Trinkwassererwärmung jährlich an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersucht werden. Bisher waren hier lediglich Großanlagen in TrinLegionellenkwasser-Installationen, die Wasser für die Öffentlichkeit abgeben, betroffen. Außerdem wird eine Pflicht zur Anzeige des Bestandes an Großanlagen zur Trinkwassererwärmung an das Gesundheitsamt eingeführt. Als Großanlagen, die der Überprüfungspflicht unterliegen, gelten Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt in jeder Rohrleitung zwischen der Trinkwassererwärmungsanlage und der Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Grundeigentümer und Vermieter, aber auch Verwalter von Wohnungseigentum mit Vermietung stehen nun in der Pflicht, aktiv die neuen Regelungen umzusetzen.
Technischer Maßnahmewert
In der novellierten TrinkwV wird jetzt ein technischer Maßnahmewert für Legionellen von 100KBE/100ml neu eingeführt. Dieser Wert wird bei Trinkwasser-Installationen , die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprechen, üblicherweise eingehalten. Wird dieser Wert jedoch erreicht oder überschritten, ist das in der Regel ein verlässlicher Hinweis auf vermeidbare technische Mängel in der Trinkwasser-Installation oder ihrer Betriebsweise. Dies spiegelt auch die Einordnung des Parameters in die Anlage 3 der Indikatorparameter wider. Der Ursache wäre im Bedarfsfall durch eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation zur Gefährdungsabschätzung nachzugehen, und zu prüfen, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewendet werden.
Probenahmestellen
Im Zusammenhang mit der Einhaltung des technischen Maßnahmewertes wird klargestellt, dass eine Stichprobe nicht ausreichend ist, um eine mögliche Legionellen-Kontamination festzustellen. So sind nach §14 der TrinkwV ergänzende systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen durchzuführen. Außerdem wird auch die Art der Probenahme vorgegeben.
Es wird auf das Probenahmeschema des DVGW Merkblatts W 551 verwiesen. Hiernach sind der Austritt des Warmwasserbereiters, der Rücklauf der Zirkulation sowie jeder Endstrang zu beproben und zu untersuchen. Der Unternehmer hat dabei sicherzustellen, dass geeignete Probenahmestellen mit geeigneten Entnahmemöglichkeiten (Hähne) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorhanden sind. Trinkwasserproben dürfen außerdem nicht selbst entnommen werden.
Untersuchungsstelle
Die beauftragte Untersuchungsstelle ist für die Probenahme und die Untersuchung verantwortlich und muss in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach §15 Absatz 4 gelistet sein und die dort genannten Kriterien erfüllen. Diese Zulassung gilt dann bundesweit. Die Institut Kirchhoff Berlin GmbH ist nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiert und in der Liste gemäß §15 Absatz 4 der TrinkwV genannt und bietet Ihnen nicht nur die Bestimmung von Legionellen sondern auch eine fachkundige Probenahme und Beratung.
Legionellenbefund
Die Ergebnisse der Legionellenuntersuchungen sind dem zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von zwei Wochen vom Auftraggeber nach Erhalt zu melden. Außerdem sind auch die betroffenen Mieter unverzüglich in geeigneter Form (Bsp. Aushang) zu informieren.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtungspflichten verstößt oder seine Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß instand hält oder betreibt, begeht gemäß §25 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit. Darüber hinaus wäre das vorsätzliche oder fahrlässige zur Verfügungstellen mikrobiologisch oder chemisch verseuchten Trinkwasser gemäß §24 TrinkwV ein Straftatbestand.