Dieser Maßnahmenwert wird zu einem deutlich erhöhten Bedarf an Untersuchungen führen. Zumal nun auch die Pflicht für Betreiber von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung besteht, diese aktiv dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Bei den chemischen Anforderungen gab es für einige Parameter Änderungen/Anpassungen der Grenzwerte; Uran wurde beispielsweise neu aufgenommen.
Sie sind als unser Kunde im Bereich Trinkwasser von diesen Änderungen gegebenenfalls betroffen. Daher möchten wir Sie über die für Sie entscheidenden Änderungen (siehe auch Kundeninformationsbätter im Download-Bereich) informieren:
Änderungen in den Begriffsbestimmungen
Zunächst einmal wird nicht mehr die Formulierung „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ verwendet, sondern man kehrt zum Begriff „Trinkwasser“ zurück. Weiters wird klargestellt, dass die Verordnung nicht für Wasser, das sich in wasserführenden, an die Trinkwasser-Installation angeschlossenen Apparaten befindet sowie für Schwimm- und Badebeckenwasser gilt.
Ebenso ergibt sich eine klarere Trennung zwischen Trinkwasserverordnung und Lebensmittelrecht. Der bisherige §10 TrinkwV 2001 („Besondere Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe“) wird sogar ganz gestrichen. Nach §18 TrinkwV 2011 wird darüber hinaus festgelegt, das die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen kann, wenn die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses durch die Qualität des Wassers nicht beeinträchtigt wird. Außerdem werden die Wasserversorgungsanlagen neu gegliedert und in der Unterteilung neue Grenzen nach Fördermengen festgesetzt.
- So sind „Zentrale Wasserwerke“ (A) Anlagen, aus denen mind. 10 m3 pro Tag entnommen oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mind. 50 Personen abgegeben werden.
- Bei geringeren Fördermengen bzw. geringeren Anzahl der versorgten Personen spricht man von „Dezentral kleine Wasserwerke“ (B)
- „Kleinanlagen zur Eigenversorgung“ (C)
- „Mobile Versorgungsanlagen“ (D)
- „Ständige Wasserverteilung“ (E)
- „Zeitweise Wasserverteilung“, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die zeitweilig betrieben werden oder zeitweilig an eine Anlage A, B oder E angeschlossen sind (F).
Der Begriff „Öffentlichkeit“ wird festgelegt als „öffentliche Tätigkeit“, wobei darunter die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis, zu verstehen ist. Zudem wird die „Hausinstallation“ sprachlich zur „Trinkwasser-Installation“. Für alle in der TrinkwV 2011 festgelegten Werte, die einzuhalten sind, sind die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren bereits berücksichtigt (§3, Absatz 2 TrinkwV).
Mikrobiologische Anforderungen
Auch für die mikrobiologischen Anforderungen an Trinkwasser wird im §5 ein Minimierungsgebot eingeführt:
„Konzentrationen von Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den a. a. R. d. T. mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist“. Entsprechend der Regelung der EU-Trinkwasserrichtlinie ist der Parameter „Coliforme Keime“ nun den Indikatorparameter der Anlage 3 zugeordnet.
Bisher war in der TrinkwV lediglich festgelegt, dass in Trinkwasser-Installationen mit zentralen Erwärmungsanlagen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, auf Legionellen zu untersuchen ist. Bislang musste für die Bewertung eine Legionellen-Kontamination auf die Angaben im DVGW-Arbeitsblatt W 551 zurückgegriffen werden. In der novellierten TrinkwV wird jetzt ein technischer Maßnahmewert für Legionellen von 100KBE/100ml neu eingeführt. Dieser Wert wird bei Trinkwasser-Installationen, die den a. a. R. d. T. entsprechen, üblicherweise eingehalten. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, ist das in der Regel ein verlässlicher Hinweis auf vermeidbare technische Mängel in der Trinkwasser-Installation oder ihrer Betriebsweise, dem durch Nachforschungen bzw. Gefährdungsanalysen nachzugehen ist. Dies spiegelt auch die Einordnung des Parameters in die Anlage 3 der Indikatorparameter wieder. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass in der Regel mindestens einmal jährlich auf Legionellen zu untersuchen ist, wobei die Häufigkeit bei bestimmten Anlagen durch das Gesundheitsamt abweichend festgelegt werden kann. Im §14 wird definiert, in welche Trinkwasserinstallationen die Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung der Trinkwassers kommt, untersucht werden müssen und wie die Probenahmestellen repräsentativ festgelegt werden und wie die Probenahmen durchzuführen sind. Neu ist auch, dass Betreiber von „Großanlagen zur Trinkwassererwärmung“, wenn aus diesen Anlagen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben werden, wie beispielsweise bei Hotels, Kindergärten oder Pflegeeinrichtungen, aktiv ihre Warmwasseranlagen dem Gesundheitsamt anzeigen müssen.
Chemische Anforderungen
Erstmals wird für Uran ohne Übergangsfrist ein Grenzwert von 0,01 mg/l in die Anlage 2.I zum §6 TrinkwV 2011 aufgenommen. Der Grenzwert bezieht sich auf die chemische Toxizität und nicht auf die Radiotoxizität, da die Radioaktivität bei dieser Menge für den Gesundheitsschutz unerheblich ist.
Weiterhin gibt es folgende Änderung in der TrinkwV:
Anlage 2 Teil II
- Lfd.Nr.5: Für Cadmium gilt ein neuer Grenzwert von 0,003 mg/l, statt bisher 0,005mg/l
- Lfd.Nr.7: Bei Kupfer wird der untere pH-Wert für den Verzicht auf die Untersuchung von 7,4 auf pH 7,8 angehoben
- Lfd.Nr.11: Für Trihalogenmethane (THM) sind nun am Zapfhahn bis zu 0,1 mg/l möglich, wenn diese seuchenhygienisch erforderlich ist.
Anlage 3 (Indikatorparameter):
- Lfd.Nr.12: Die elektrische Leitfähigkeit bezieht sich nun nicht mehr auf 20°C sondern auf 25°C, dadurch kommt es zu einer scheinbaren Erhöhung des Grenzwertes von 2.500 µS/cm auf 2.790 µS/cm
- Lfd.Nr.17: Für Sulfat gilt ein neuer Grenzwert von 250mg/l, statt bisher 240mg/l
- Lfd.Nr.20: Die Calcitlösekapazität wird als eigenständiger Grenzwert mit 5mg/l CaCO3 ausgewiesen
Bei Überschreitung der Grenzwerte der Indikatorparameter (Anlage 3) kann das Gesundheitsamt unter bestimmten Umständen entscheiden, ob und wie lange die Wasserversorgung ohne Abhilfemaßnahmen weitergeführt werden kann (§9, Absatz 9). Für einige Parameter entfällt deshalb die Ausnahme für geogene Konzentrationen, die bisher in den Bemerkungen der Anlage 3 TrinkwV aufgeführt waren. Zur Vereinfachung der Untersuchung kann bei einer routinemäßigen Untersuchung alternativ zum Geruchsschwellenwert nun eine qualitative Untersuchung des Geruchs durchgeführt werden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden kann.
Aufbereitung und Desinfektion
Die Grundlage der Regelung zur Aufbereitung und Desinfektion des Trinkwassers ist nach wie vor die Stoffliste gemäß §11, die vom Umweltbundesamt geführt und veröffentlicht wird. Neu ist, dass nun in der Verordnung auf die Veröffentlichung der Liste im Internet verwiesen und durch die Begriffe „Gewinnung“ und „Verteilung“ von Trinkwasser erweitert wird.
Pflichten des Wasserversorgers
Die Untersuchungspflichten werden weiterhin im §14 festgelegt. Saisonal betriebene Anlagen sollen den kontinuierlich betriebenen Anlagen hinsichtlich der Probenanzahl gleich gestellt werden, um eine häufige Beprobung der hygienisch-gefährdeten Anlagen zu gewährleisten. Weiterhin wird gesetzlich geregelt, dass für Anlagen eine Untersuchungspflicht auf Legionellen besteht, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Für diese Untersuchungen sind geeignete Probenahmeschemata erforderlich, die eine systemische Kontamination erfassen können. Die beauftragte Untersuchungsstelle muss in einer aktuell bekannt gemachten Landesliste nach §15 Absatz 4 gelistet sein und die dort genannten Kriterien erfüllen. Die Zulassung gilt dann bundesweit.