Am 6. März 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/465 der Kommission vom 3. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen in bestimmten Lebensmitteln veröffentlicht.
Laut dem EFSA-Gutachten von 2009 verursacht organisches Arsen Lungen-, Blasen- und Hautkrebs, und die CONTAM-Gruppe kam zu dem Schluss, dass die vorläufige tolerierbare Aufnahmemenge (PTWI) von 15 μg/kg Körpergewicht (b. w) pro Woche, die vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe ("JECFA") festgelegt wurde, nicht mehr angemessen sei, da Daten gezeigt hätten, dass anorganisches Arsen Lungen-, Harnblasen- und Hautkrebs verursache und dass eine Reihe von schädlichen Wirkungen bei Expositionen gemeldet worden seien, die unter den vom JECFA überprüften Werten lägen.
In ihrem letzten wissenschaftlichen Gutachten aus dem Jahr 2021 kam die EFSA zu dem Schluss, dass über die verschiedenen Altersgruppen hinweg Reis, Erzeugnisse auf Reisbasis, Getreide, Erzeugnisse auf Getreidebasis, die keinen Reis enthalten, und Trinkwasser am meisten zur ernährungsbedingten Exposition gegenüber anorganischem Arsen beitragen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass bestimmte Lebensmittel, die für die junge Bevölkerung angegeben sind (z. B. Lebensmittel auf Getreidebasis für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kekse, Zwieback und Plätzchen für Kinder, Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, und Kleinkindernahrung, Babynahrung und Fruchtsäfte), einen relevanten Beitrag zur ernährungsbedingten Exposition gegenüber anorganischem Arsen in dieser Bevölkerungsgruppe leisten.
Daher wird die Verordnung (EU) 1881/2006 geändert, um die bestehenden Höchstgehalte für anorganisches Arsen zu senken und neue Werte für Reismehl, Reisflocken, gepufften Frühstücksreis, Erfrischungsgetränke auf Reisbasis, Fruchtsäfte/Nektare, flüssige und pulverförmige Erzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder sowie Babynahrung festzulegen.
Auch für Salz wird ein Gesamtarsengehalt festgelegt, der sich an dem im Codex festgelegten Wert orientiert (0,5 mg/kg für Gesamtarsen in Salz).
In Abschnitt 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird der Unterabschnitt 3.5 Arsen (anorganisch) ersetzt. Diese Verordnung tritt am 26. März 2023 in Kraft, und die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebrachten Lebensmittel dürfen bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums auf dem Markt bleiben.
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