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Neue Höchstwerte für Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen

UPDATE zu Ethylenoxid, einem wichtigen chemischen Stoff mit vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten.

Am 12. August 2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/1396 der Kommission zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 zur Festlegung der Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf den Gehalt an Ethylenoxid in Lebensmittelzusatzstoffen veröffentlicht.

Ethylenoxid ist ein wichtiger chemischer Stoff mit vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten, unter anderem als Sterilisationsmittel und als Rohstoff für die Herstellung verschiedener Produkte. Es ist jedoch ein bedenklicher Stoff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/200 als krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestuft ist. Er ist weder als Biozidprodukt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen.

In jüngster Zeit gab es mehrere RASFF-Meldungen über den Nachweis von Ethylenoxid in einer Reihe von Lebensmitteln, insbesondere in einer Reihe von Lebensmittelzusatzstoffen, die für die Herstellung einer Reihe von Lebensmitteln verwendet werden. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollte daher festgelegt werden, dass das Vorhandensein von Ethylenoxid, unabhängig von seinem Ursprung, nicht für alle Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen ist. Zu diesem Zweck sollte eine für Lebensmittelzusatzstoffe spezifische Höchstmenge für Rückstände von Ethylenoxid an der Bestimmungsgrenze in diesen Erzeugnissen, d. h. an der validierten niedrigsten Rückstandskonzentration, festgelegt werden.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

1. Ethylenoxid darf in Lebensmittelzusatzstoffen nicht zu Sterilisierungszwecken verwendet werden. In den in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen, einschließlich Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, dürfen unabhängig von ihrem Ursprung keine Rückstände von Ethylenoxid (Summe von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid (*)) in einer Konzentration von mehr als 0,1 mg/kg vorhanden sein. (*) d. h. Ethylenoxid + 0,55* 2-Chlorethanol";

2. In den Einträgen für E 431 Polyoxyethylen(40)stearat, E 432 Polyoxyethylen-Sorbitan-Monolaurat (Polysorbat 20), E 433 Polyoxyethylen-Sorbitan-Monooleat (Polysorbat 80), E 434 Polyoxyethylen-Sorbitan-Monopalmitat (Polysorbat 40), E 435 Polyoxyethylensorbitanmonostearat (Polysorbat 60), E 436 Polyoxyethylensorbitantristearat (Polysorbat 65), E 1209 Polyvinylalkohol-Polyethylenglykol-Pfropfcopolymer und E 1521 Polyethylenglykol, unter der Spezifikation "Reinheit" wird die Zeile "Ethylenoxid" gestrichen.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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Wir können Ethylenoxid und 2-Chlorethanol in verschiedenen Matrices quantifizieren, z. B. in Gemüsesamen, Backwaren und Getreide, Reis, Nüssen, Hülsenfrüchten, Produkten auf Saatgutbasis, Obst und Gemüse, Kräutern und Gewürzen, Kaffee, getrocknetem Gemüse, Verdickungsmitteln und Milchprodukten.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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