Nicht vorgesehen sind Übergangsfristen- oder Abverkaufsfristen. Die LMBVV ist seit dem 29. April 2023, einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die LMBVV stellt ein nationales Bindeglied zur europäischen Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für die gewichtskontrollierte Ernährung dar.
Geregelt werden Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge oder Kleinkinder, aber auch Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen oder Kleinkindern entwickelt wurden.
Für Getreidebeikost und andere Beikost gelten Übergangsregelungen. Demnach gelten für diese Produkte gemäß § 11 der LMBVV noch spezifische Paragraphen und Anlagen der nationalen Diätverordnung. Diese Übergangsregelung gilt solange und soweit nicht ein unmittelbar geltender delegierter Rechtsakt der Europäischen Union auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 oder eine entsprechende bundesrechtliche Vorschrift erlassen wurde.
Nicht mehr geregelt sind Kochsalzersatze oder Kleinkindergetränke mit einem Zusatz von Vitamin A, D oder Mineralstoffen. Für diese speziellen Kleinkindergetränke muss nach Auffassung des BMEL zukünftig eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 oder ein Antrag auf Allgemeinverfügung gemäß § 54 des LFGB erfolgen.
Haben Sie Fragen zu Ihren Produkten, können Sie sich wie immer vertrauensvoll an unsere Experten im Kunden- und Projektmanagement des Institut Kirchhoff Berlin wenden.
Möchten Sie auch auf EU-Ebene keine Veränderungen im Lebensmittelrecht verpassen? Dann werfen Sie einen Blick auf unsere Regulatory Update.