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wir möchten Sie heute über zwei Neuerungen der Methoden unseres Hauses informieren.

 

Aktualisierung der Methode zur Bestimmung von Pyrrolizidinalkaloiden

Mit der Aktualisierung reagieren wir auf die VO (EU) 2020/2040 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Pyrrolizidinalkaloiden in bestimmten Lebensmitteln. Im Folgenden wollen wir Ihnen den Sachverhalt kurz darstellen.
Ab dem 1. Juli 2022 gelten die in der VO (EU) 2020/2040 genannten Höchstgehalte für die Summe aus 21 Pyrrolizidinalkaloiden sowie 14 co-elurierenden Pyrrolizidinalkaloiden u.a. für Kräutertee, Tee, getrocknete Kräuter und Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen. Zudem können laut dieser Verordnung Pyrrolizidinalkaloide, welche innerhalb einer Methode analytisch nicht voneinander trennbar sind, in Summe quantifiziert werden. Deshalb werden Sie in Zukunft eine neue Ergebnistabelle erhalten, in denen einige Pyrrolizidinalkaloide als Summenparameter gruppiert sind. 

 

Mit der neuen Methode werden alle in der Verordnung aufgelisteten 35 Pyrrolizidinalkaloide quantifiziert. Entsprechend wird das Paket in Zukunft Pyrrolizidinalkaloide (21+14) heißen. Dieses Analytspektrum entspricht zudem der aktualisierten Risikobewertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 17.06.2020. Demnach sind Pyrrolizidinalkaloide, die nicht mehr für die Risikobewertung relevant sind,  nicht mehr im Analytspektrum aufgenommen, können aber auf Anfrage zusätzlich untersucht werden.
Des Weiteren konnten wir die Messunsicherheit von 40 % auf 30 %, sowie die Bearbeitungszeit von 10 auf 7 Arbeitstage reduzieren. In Zukunft können wir Ihnen Express-Analysen über 3 Arbeitstage anbieten. 
Es ändert sich für Sie ansonsten nichts. Die Bestimmungsgrenze von 5 µg/kg, der Preis sowie die Qualität unserer Analysen bleiben gleich. Selbstverständlich liegt diese Methode nach wie vor im akkreditierten Bereich unserer Analysen. Die Umstellung erfolgt ab sofort.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an

Christin Hackethal (christin.hackethal@mxns.com; +49 30 457 98 93 157) oder
Thomas Behnke (thomas.behnke@mxns.de; +49 30 457 98 93 155).

Bestimmung von Ethylenoxid

Ethylenoxid ist ein Gas, das zum Sterilisieren von Arzneimitteln, Verpackungsmaterialien, medizinischen Geräten, Polyesterfasern, Kunststoffen und synthetischem Gummi verwendet wird. In einigen Ländern (z.B. Indien) wird diese Verbindung als Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Insekten und Mikroorganismen (Pilzen und Bakterien) in trockenen Lebensmitteln wie Kräutern, Gewürzen, Nüssen und Ölsaaten angewendet. In der Europäischen Union jedoch ist die Nutzung dieser giftigen Substanz im Lebensmittel-Segment seit 1991 nicht mehr zugelassen.
Ethylenoxid ist für den Menschen krebserregend. Es wurde von der International Agency for Research on Cancer (IARC) als Karzinogen der Kategorie 1 eingestuft. 2-Chloroethanol, das Hauptderivat des Ethylenoxids in Lebensmitteln, gilt als mutagen.

In Europa beträgt der gesetzliche Grenzwert für Ethylenoxid (definiert als Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid) in Sesamsamen 0,05 mg/kg.
Wir bieten Ihnen eine akkreditierte Methode zum Nachweis von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol in u.a. Sesamsamen, Gewürzen und verwandten Produkten in voller Übereinstimmung mit der VO (EG) Nr. 396/2005 mit einer Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg an. 
Für den Bedarfsfall bieten wir auch Eilservice an. Kontaktieren Sie uns gerne für Ihr individuelles Angebot.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an

Dr. Holger Hübke (holger.huebke@mxns.com; +49 30 457 98 93 147) oder
Dr. Thomas Behnke (thomas.behnke@mxns.de; +49 30 457 98 93 155).